Krankenkassenbeitrag:

 

Aussage unserer Anwältin zur Einstufung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Krankenversicherung
 

Sehr geehrte Frau Belusa,  

Tagespflegepersonen sind grundsätzlich hauptberuflich und selbständig tätig. Allein im Rahmen ihrer Krankenversicherung werden sie als nebenberuflich selbständig eingestuft (vgl. Vereinbarungsverlängerung mit dem Träger der Krankenkassen). Insoweit kann bzw. sollte bei den jeweiligen Krankenkassen die Absicherung des Krankentagegeldes beantragt werden - die Krankenkassen sind dazu gesetzlich verpflichtet. Die Regelung der GKVen ist ein Entgegenkommen an die KTPen und stellt für die KV ein vereinfachtes Prüfungsverfahren dar; diese Regelung kann in Anspruch genommen werden. Der Gesetzgeber hat den hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen ab 01.08.2009 die zusätzliche Option eingeräumt, gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld zu wählen. Für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages ist der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung für alle beitragspflichtigen Einnahmen  maßgebend. Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Auf den gewählten Krankengeldanspruch finden die Regelungen der §§ 44 – 52 SGB V Anwendung. Krankengeld ist bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen unter Berücksichtigung des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens zu berechnen.Ggfls. sollte man sich hier nochmals an Frau Grube vom Familienministerium NRW wenden oder an sie verweisen. Sie hatte auf der Fachtagung diese Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt.

Freundliche Grüße,

Mirjam Taprogge-Essaida

Rechtsanwältin und Mediatorin

Baumstraße 25-27

53879 Euskirchen

www.ra-taprogge.de

info(at)ra-taprogge.de

 

 "Hauptberufliche Versicherung bei der Krankenkasse inklusive Krankengeld"

Damit bekommt ihr wie alle Arbeitnehmer nach sechs Wochen Krankheit monatliches Geld von der Krankenkasse, da die Zahlung vom Jugendamt zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt ist. Außerdem bekommen werdende Mütter Mutterschutzleistungen.

Es lohnt sich also sich zu informieren:

Folgende Krankenkassen bieten diese Möglichkeit an:

www.BIGdirekt.de

www.IKKclassic.de

www.HEK.de

Ebenfalls bieten die Techniker Krankenkasse und die AOK diese Möglichkeit an.

Da euch die zusätzliche Absicherung sehr wenig kostet möchten die Krankenkassen, dass ihr in der nebenberuflichen Versicherung bleibt.

Da die Kassen zum Teil einen sehr unterschiedlichen Leistungskatalog haben, lohnt sich hier der Vergleich.

Bitte denkt daran, dass das Krankengeld eine Zusatzleistung ist und i.d.R. mit einem Zusatzformular zu beantragen ist. (aber nicht verwechseln mit dem Krankentagegeld)