Fristlose Kündigung von Eltern
Eltern und Kindertagespflegepersonen haben das Recht eine fristlose Kündigung auszusprechen. Wir haben unsere Anwältin befragt was zutun ist, wenn die Kindertagespflegeperson mit einer fristlosen Kündigung der Eltern nicht einverstanden ist:
Ob ein sog. wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht.
Gesetzlich vorgegebene Gründe gibt es nicht; dies ist stets eine Einzelfallbeurteilung und hängt von den Gesamtumständen ab.
Wenn die TPP der Auffassung ist, dass die fristlose Kündigung unbegründet ist muss sie
- der fristlosen Kündigung widersprechen (schriftlich),
- die Kündigung als ordentliche Kündigung akzeptieren,
- die Betreuungsleistung weiterhin anbieten und die Eltern auffordern, diese in Anspruch zu nehmen (schriftlich),
- für den Fall, dass das JA nicht (mehr) zahlt, den Eltern das vertragliche Betreuungshonorar in Rechnung stellen, soweit dies vertraglich entsprechend geregelt wurde,
- wenn die Rechnung nicht bezahlt wird, muss das Betreuungshonorar ggfls. eingeklagt werden. In diesem Zusammenhang prüft das Gericht dann, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat.
Grundsätzlich gilt: Ein wichtiger Grund ist ein solcher, der es beiden Vertragsparteien unzumutbar erscheinen lässt, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Dabei ist der Fokus in der Kindertagesbetreuung auf das Kind zu legen. GGfls. führen die Gerichte hier auch umfassende Beweisaunahmen durch, um die jeweiligen Aussagen von Eltern und TPPen zu verifizieren.
Kündigung:
Eltern müssen Verträge schriftlich bei der Kindertagespflegeperson kündigen...
Info vom Fachverband Diakoniewerk Essen
"Guten Tag zusammen,
aus aktuellem Anlass und schriftlichem Hinweis des Rechtsbeistandes einer KTPP weise ich auf folgende gesetzliche Regelung hin:
der Betreuungsvertrag wird zwischen der KTPP und den Eltern geschlossen. Er muss auch mit beiden Parteien gekündigt werden. Ich gehe davon aus, dass Sie in der Regel von Eltern und/oder KTPP von der Beendigung des Betreuungsverhältnisses erfahren. Dies geschieht in den meisten Fällen im Einvernehmen. Wenn dies in beiderseitigem Einvernehmen geschieht, kann die Meldung an 51-10-17 durch Sie erfolgen.
Nun ist ein Fall eingetreten, dass Eltern beim Fachverband das Betreuungsverhältnis als beendet gemeldet haben und dieser das Kind bei 51-10-17 abgemeldet hat, die KTPP aber keine Kündigung der Eltern erhalten hat.
Bitte beachten Sie, dass eine Einflussnahme der Fachverbände oder des Jugendamtes auf einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag unzulässig ist, es sei denn er verstößt gegen die gesetzlichen Regelungen oder die Satzung der Stadt Essen.
Maßgeblich ist, welche Vereinbarungen zur Kündigung im Vertrag getroffen wurden (Mustervertrag § 9 sieht nur die schriftliche Kündigung bei beiden Parteien vor).
Eine Nichtbeachtung dieser Regelung könnte möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen der KTPP führen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Anne Gerhards
Kinder- und Familienbüro
Jugendhilfeplanung – Trägerberatung
Projektteam Einführung Little Bird"
Beste Grüße
Team Kindertagespflege
Kündigung vor Vertragsbeginn:
Ein geschlossener Betreuungsvertrag unterliegt der vierwöchigen Kündigungsfrist. Dies gilt auch, wenn der Start der Betreuung noch nicht erfolgt ist.
Eine anderslautende Antwort der Fachverbände ist falsch!
Aussage unserer Anwältin Frau Taprogge-Essaida:
Sehr geehrte Frau Röder,
bei der u. a. Formulierung beginnt die Kündigungsfrist mit Eingang der Kündigung, auch wenn die Betreuung noch nicht begonnen hat.
Beispiel:
Vertragsabschluss am 3. März.
Betreuungsbeginn am 1. August
Kündigung am 3. Mai
Vertragsende am 31. Mai, also noch vor Betreuungsbeginn